20/I/2025 Ablehnung der Fingerabdruckpflicht bei Personalausweisen

AntragstellerInnen:

Jusos Potsdam-Mittelmark

Der Landesdelegiertenkonferenz & SPD- Landesparteitag & SPD- Bundesparteitag möge beschließen:

Ablehnung der Fingerabdruckpflicht bei Personalausweisen

Der SPD-Bundesvorstand & die SPD-Fraktion in der S&D wird aufgefordert, sich im erneuten Gesetzgebungsverfahren zu einer Fingerabdruckpflicht im Personalausweis innerhalb der EU gegen eine entsprechende Verordnung einzusetzen.

Begründung:

Die zwangsweise und anlasslose Abgabe bzw. Speicherung biometrischer Daten steht den europäischen Werten von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit diametral entgegen. Ein Verhalten dieser Art war bis 2019 autoritären und diktatorischen Staaten vorbehalten, auch in der jüngeren deutschen Geschichte. Dabei wurden diese Daten nicht zur Unterstützung rechtsstaatlicher Verfahren genutzt, sondern dienten lediglich der Machterhaltung des Regimes. Dieser Punkt ist vor allem aufgrund der wachsenden Gefahr, welche vom Rechtsextremismus ausgeht, besonders kritisch.

Weiter verstärkt wird diese Gefahr durch die besondere Dimension biometrischer Daten: Anders als Passwort, Name und Wohnort können sie nicht geändert werden, um sich vor (staatlicher) Verfolgung zu schützen. Besonders beängstigend wirkt diese Tatsache in Verbindung mit den Gefahren, die mit dem wiederholten Erheben, Weiterleiten und Auslesen solch empfindlicher Daten einhergehen. Dabei gilt: Je häufiger der Umgang mit den Daten, desto höher ist das Risiko eines Datenlecks, dessen potenzielle Folgen wir kaum erfassen können.

Hinzu kommt die fehlende Eignung dieses Grundrechtseingriffs. Von Seiten der EU wird als Zweck der Speicherpflicht die Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der direkten Identifikation des/der InhaberIn angegeben. Die Speicherung biometrischer Daten in ihrer aktuellen Form ist dafür allerdings nicht geeignet. Sie erlaubt zwar die Verifikation, also die Überprüfung, ob es sich bei der überprüften Person um die Person handelt, deren Fingerabdrücke auf dem Ausweis gespeichert sind, nicht aber die Überprüfung, ob die Abdrücke zu einer, in einer Datenbank gespeicherten, realen Person gehören. In Verbindung damit steht auch die Verhältnismäßigkeit des Verfahrens, welche durch die Einstufung biometrischer Daten als schützenswerte Daten (siehe Art. 9, Abs. 1 DSGVO) angezweifelt werden kann. Zusätzlich verstößt die Europäische Union mit diesem Verfahren auch gegen ihre eigenen Datenschutzgrundsätze der “Datensparsamkeit” bzw. “Datenminimierung”. Diese Grundsätze gelten für alle personenbezogenen Daten, ganz besonders aber für schützenswerte Daten, deren bester Schutz ihre Nichterhebung ist.

Empfehlung der Antragskommission: