Jusos Havelland
Der Landesdelegiertenkonferenz möge beschließen:
Prüfung des AfD-Landesverbands auf Verfassungswidrigkeit
Die SPD-Landtagsfraktion sowie die in der Landesregierung vertretenden SPD-Mitglieder mögen über den Bundesrat unverzüglich ein Antrag gem. Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz beim Bundesverfassungsgericht, betreffend dem AfD-Landesverband, erwirken. Hierzu könne vorher die unverzügliche gutachtliche Prüfung durch Verfassungsrechtler beauftragt werden.
Begründung:Wann kann eine Partei verboten werden/wann ist sie verfassungswidrig?
„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig“ (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes).
„Das Einschreiten gegen eine Partei auf Grund des Art. 21 Abs. 2 GG ist seinem Wesen nach Präventivmaßnahme, Vorsorge für die Zukunft. Sie soll Gefahren rechtzeitig abwehren […]“ (BVerfG, Urteil vom 17.08.1956 - 1 BvB 2/51, Rn. 266).
Was gehört zur freiheitlich demokratischen Grundordnung dazu?
„Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit“ (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, Punkt 3 Buchstabe a der Leitsätze)
Gibt es Äußerungen/Taten der AfD-Brandenburg die auf zuvor genanntes zutreffen?
„Ohne weiteres leuchtet es ein, dass Ziele, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit einer Partei ergeben könnte, niemals offen verkündet werden“ (BVerfG, Urteil vom 17.08.1956 - 1 BvB 2/51, Rn. 273).
Verfassungsschutzbericht für das Land Brandenburg, 2023:
„In der Neuen Rechten finden sich unter „Remigration“ diverse Maßnahmen subsumiert, die auf die Herstellung einer ethno-homogenen Gemeinschaft durch Abschiebung zielen. Im Zusammenhang insbesondere mit einem ethno-kulturellen Volksverständnis im fremdenfeindlichen Kontext, wie ihn auch die „AfD Brandenburg“ vertritt, steht der Begriff gleichwohl diametral gegen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“.
Vergleichbare Forderungen gab es bereits von Seiten der NPD. Das BVerfG hat hierzu eine deutliche Aussage getroffen. „Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar“ (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13).
Entschließungsantrag der AfD-Landtagsfraktion, 2024:
„Die AfD im Brandenburger Landtag hat nach dem tödlichen Messerangriff in Solingen ein Forderungspapier für die anstehende Sondersitzung des Parlaments vorgelegt. Der Entschließungsantrag sieht unter anderem ein Betretungsverbot öffentlicher Veranstaltungen für Asylbewerber, Asylberechtigte und ukrainische Kriegsflüchtlinge vor“. Auch mit dieser Forderung wurde versucht, Menschen verdachtsunabhängig und nur aufgrund ihrer Herkunft zu benachteiligen.
Aber hat die AfD trotz ihres Verhaltens überhaupt die, vorausgesetzte, Chance ihre Ziele umzusetzen (sog. Potentialität)?
„Die SRP beteiligte sich von 1950 bis 1952 an Wahlen zu verschiedenen Landtagen sowie bei Nachwahlen zum Bundestag. Sie hat hauptsächlich in Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein eine beträchtliche Anzahl von Stimmen gewonnen (z. B. bei den Wahlen zum niedersächsischen Landtag im Mai 1951 rund 11 Prozent der Gesamtstimmenzahl) und im niedersächsischen Landtag 16 von insgesamt 158, in der bremischen Bürgerschaft 8 von insgesamt 100 Abgeordnetensitzen errungen“. Im Bundestag war sie mit zwei Abgeordneten vertreten. (BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 - 1 BvB 1/51, Rn. 14).
Die Zeichen sind eindeutig und das Bundesverfassungsgericht bestärkt die Auffassung einer Verfassungswidrigkeit fortlaufend durch seine Urteile zur SRP (1952), der KPD (1956) sowie NPD (2017). Die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit sowie ein mögliches Verbot ist nur ein Teil mehrerer Maßnahmen, die notwendig sind, um Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu verhindern. Gerade in Deutschland trägt uns die Geschichte eine besondere Verantwortung auf. Demokratische Errungenschaften dürfen nicht erneut schleichend untergraben werden. „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen […]“ (Präambel des Grundgesetztes). „Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ (Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes).
Empfehlung der Antragskommission: